Umweltinformationen; Daten über die Umwelt
Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sind keine Geheimsache. Jeder hat grundsätzlich das Recht auf Zugang zu derartigen Informationen.
Vorab informieren:
Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen (Behörden, Gemeinden und privatrechtl. Einrichtungen, die öffentl. Aufgaben wahrnehmen oder öffentl. Dienstleistungen erbringen, die i. Z. mit der Umwelt stehen) sind keine Geheimsache. Jeder hat grundsätzlich das Recht auf Zugang zu derartigen Informationen.
Der Begriff der Umweltinformation ist sehr umfassend zu verstehen. Darunter fallen alle Daten über:
- den Zustand von Umweltbestandteilen (wie Gewässer, Luft, Atmosphäre, Boden, Tier- und Pflanzenwelt, Landschaft, natürliche Lebensräume)
- Faktoren (wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle, Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt)
- Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile oder auf Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken
- Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts
- Kosten/Nutzen-Analysen im Rahmen der genannten Maßnahmen oder Tätigkeiten
- den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der Umweltbestandteile oder von den Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.
Das Zugangsrecht zu Umweltinformationen beschränkt sich auf solche Informationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereit gehalten werden.
Stehen öffentliche oder private Belange einer Bekanntgabe bestimmter Informationen entgegen, ist der Informationsanspruch beschränkt bzw. ausgeschlossen, es sei denn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
Der Schutz öffentlicher Belange erfordert dies beispielsweise,
- wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet wird,
- wenn die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und ihre Bestandteile hätte,
- wenn es um die Herausgabe unfertiger oder verwaltungsinterner Schriftstücke geht,
- soweit der Antrag offensichtlich in missbräuchlicher Absicht gestellt ist.
Der Schutz privater Belange beschränkt die Bekanntgabe von Informationen, wenn es sich
- um personenbezogene Daten handelt und durch das Bekanntwerden schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden,
- um geistiges Eigentum handelt (insb. Urheberrechte),
- um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt.
Aus dem Antrag muss sich ergeben, welche Informationen genau gewünscht sind.
Zuständig sind die Behörden/Einrichtungen, bei denen die gewünschten Informationen vorhanden sind (d. h. keine Pflicht der Behörde, bestimmte Informationen über die Umwelt zu beschaffen).
Beispiele für zuständige Behörden: Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Landratsämter, Regierungen, Fachbehörden, Landesamt für Umwelt (LfU), Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV). Auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, und die dabei der Kontrolle der öffentliche Verwaltung unterliegen (z. B. TÜV, Energieversorger) erteilen Auskünfte über Umweltdaten.
Grundsätzlich gilt: Die neuesten und vollständigen Informationen/Daten bekommt man am besten und schnellsten dort, wo die Daten anfallen (z. B. Trinkwasserbeschaffenheitsdaten beim Wasserwerk bzw. der Gemeinde). Möchte man überörtliche Informationen, so wendet man sich besser an Behörden, die für größere Gebiete zuständig sind (z. B. Landratsämter, Regierungen, Landesämter).
Bei der Zusammenstellung und Übermittlung von Umweltinformationen fallen Kosten (Gebühren und Auslagen) an, die sich in einem angemessenen Rahmen halten und gegebenenfalls in Rechnung gestellt werden müssen. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort sind gebührenfrei. Im Übrigen werden von den bayerischen staatlichen Behörden je nach Bearbeitungsaufwand Gebühren von 10 bis 2500 Euro und gegebenenfalls Auslagen, z. B. für Kopien, erhoben (nach Tarif-Nrn. 1.I.10/2 bzw. 1.III.0/1.2 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz).
Die Kommunen erheben Kosten nach ihren jeweiligen Kostensatzungen.
Fragen Sie daher auch nach, was die Übermittlung der Informationen kostet.
- Umweltnavigator Bayern
Der "Umweltnavigator Bayern" ist ein zentrales Suchportal zu den Umweltinformationen des Freistaats Bayern. Damit informiert Bayern alle interessierten Bürgerinnen und Bürger aktuell und umfassend über den Zustand seiner Umwelt. - Umweltdaten Bayern
- Umweltinformationen Bayern
- UmweltAtlas BAyern
- BayernAtlas - Umwelt
- Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates
Fassung vom 14.02.2003 - Umweltinformationsgesetz (UIG)
- Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG)
- Kostengesetz (KG)
- Tarif-Nrn. 1.I.10 und 1.III.0 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)
(Anlage Seite 12 - 14)