Häufig gestellte Fragen
Nein, in Grasbrunn gibt es keine Baumschutzverordnung. Dennoch können Bäume durch einen Bebauungsplan geschützt sein, wenn diese darin als „zu erhaltend“ eingetragen wurden. Für eine erste Auskunft senden Sie uns bitte ein Foto des Baumes und einen Lageplan mit eingetragenem Standort. Als Lageplan kann auch ein „Google Maps“-Ausdruck mit Luftbild verwendet werden.
Zusätzlich ist die Artenschutzfrist des Bundesnaturschutzgesetztes (§ 39 BNatSchG) zu beachten. Diese gilt vom 01. März bis 30. September des jeweiligen Jahres. In diesem Zeitraum sind Baumfällungen grundsätzlich verboten. Pflegerückschnitte sind dagegen erlaubt. Sollte eine Baumfällung dennoch nötig werden, ist diese mit der „Unteren Naturschutzbehörde“ des Landratsamtes München abzustimmen.
Sofern Sie eine Baumfällung in Erwägung ziehen, kontaktieren Sie uns gerne.
Telefon: 089 461002-130 oder 089 46 1002-135
E-Mail: bauamt(at)grasbrunn.de
Nein, in der Gemeinde Grasbrunn gibt es keinen offiziellen Mietspiegel.
Informationen zu Vergleichsmieten können aktuell nur über den privaten Wohnungsmarkt eingeholt werden.
Der Bodenrichtwert nach § 196 Absatz 1 BauGB und § 13 Abs. 1 ImmoWertV ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens, bezogen auf 1 m² Grundstücksfläche eines fiktiven unbebauten Bodenrichtwertgrundstücks, dessen Grundstückmerkmale weitgehend mit den vorherrschenden grund- und bodenbezogenen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen (§ 16 ImmoWertV), insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit, in der nach § 15 ImmoWertV gebildeten Bodenrichtwertzone übereinstimmen.
Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. In bebauten Gebieten wird der Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.
Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzone sowie die Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts begründen keine Ansprüche zum Beispiel gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, Baugenehmigungs- oder Landwirtschaftsbehören.
Die Bodenrichtwerte sind ausschließlich bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschuss des Landratsamtes München erhältlich. Bitte wenden Sie sich telefonisch an das Landratsamt.
Telefon: 089 6221-2564
E-Mail: poststelle(at)lra-m.bayern.de
Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen. Schneeglätte, Reifglätte oder Eisglätte muss ebenso beseitigt werden. Zum bestreuen oder zum Beseitigen des Eises können geeigneten Stoffen, wie zum Beispiel Sand oder Splitt, genutzt werden. Asche oder Tausalz sind nicht erlaubt
Die Gemeinde Grasbrunn vermietet Tiefgaragenplätze in der Saarlandstraße in Neukeferloh. Für die Tiefgaragenplätze gibt es eine Warteliste mit derzeit 5 Personen. Gerne können Sie sich auf die Liste eintragen lassen. Unter Umständen müssen Sie sich jedoch auf eine mehrjährige Wartezeit einstellen.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Frau Kahlhammer aus dem Bauamt der Gemeinde Grasbrunn.
Fragen zu Grundstücken, Bau & Co.
Alle Bebauungspläne der Gemeinde Grasbrunn können Sie im Bauamt oder auf der Website unter Bebauungspläne nach Ortsteilen einsehen.
Das Grundbuch ist – anders als z. B. das Handelsregister – kein öffentliches Register, in das unbeschränkt Einsicht genommen werden kann. Einen Grundbuchauszug und eine Einsicht in das Grundbuch oder in die Grundakten erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegt (§ 12 Grundbuchordnung).
Ein solches berechtigtes Interesse hat neben dem Eigentümer jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht. Daneben kann aber ein tatsächliches, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse für ein Einsichtsrecht genügen.
Kein rechtliches Interesse haben nach der Rechtsprechung zum Beispiel Kauf- oder Mietinteressenten, die durch die Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren wollen.
Die Einsicht in das Grundbuch ist ausschließlich über das Amtsgericht München, Grundbuchamt, möglich.
Einen amtlichen Lageplan erhalten Sie entweder im Bauamt oder direkt beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung/Vermessungsamt München.
Kosten: 36,00 Euro
Das Akteneinsichtsrecht in die Bauakten kann nur den Grundstückseigentümern gewährt werden. Die Akteneinsicht ist schriftlich zu beantragen und zu begründen.
Die Akteneinsicht für NICHT-Grundstückseigentümer ist ebenfalls mit entsprechender Vollmacht der Grundstückeigentümer möglich.
Für eine Akteneinsicht wird grundsätzlich keine Gebühr verlangt. Möchten Sie Pläne kopiert oder gescannt haben, können Sie dies durch externe Scan- oder Kopierläden erledigen lassen. In Einzelfällen können Akten auch im Rathaus kopiert oder gescannt werden.