Pressemitteilung des Landratsamts München vom 24.05.2022
Jobcenter übernimmt ab Juni angemessene Miet- und Wohnnebenkosten
Die Hilfsbereitschaft gegenüber Geflüchteten aus der Ukraine ist groß. Dennoch herrscht nach wie vor dringender Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten, denn in kaum einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt in Bayern sind mehr Menschen aus der Ukraine angekommen als im Landkreis München. Das Landratsamt errichtet derzeit Groß- und Gemeinschaftsunterkünfte für geflüchtete Menschen aus der Ukraine. Angesichts der Vielzahl an Familien und insbesondere Frauen mit Kindern, die sich bereits im Landkreis aufhalten und hier auch weiterhin ankommen, ruft das Landratsamt Wohnungseigentümer und Vermieter erneut dazu auf, verfügbaren Wohnraum zur Unterbringung ukrainischer Geflüchteter zur Verfügung zu stellen.
Wohnraum einfach und schnell über die Wohnraumbörse zur Verfügung stellen
Wer Wohnraum für Ukrainerinnen und Ukrainer zur Verfügung stellen möchte, kann dies ganz einfach mithilfe eines Online-Formulars in der eigens eingerichteten Wohnraumbörse des Landkreises tun. Hierfür sind weder Benutzerkonto noch Passwort oder Login notwendig. Angebote können unter folgendem Link eingereicht werden: https://muenchen.wohnraum.tuerantuer.org/
Auf der Website des Landkreises finden Anbieter von Wohnraum unter www.landkreis-muenchen.de/themen/auslaenderrecht-und-integration/integration/integreat-digitale-integrationsplattform/ Antworten auf häufige Fragen im Zusammenhang mit der privaten Aufnahme Geflüchteter.
Miet- und Wohnnebenkosten können durch das Landratsamt übernommen werden
Bei Geflüchteten, die Arbeitslosengeld 2 oder aufgrund ihres Alters oder einer Erwerbsminderung Grundsicherung beziehen, kann das Jobcenter bzw. das Sozialamt bei der Berechnung der Sozialleistungen angemessene Kosten anerkennen, die sich im Rahmen der aktuellen Mietobergrenzen bewegen. Voraussetzung dafür ist ein gültiger Miet- oder Untermietvertag. Informationen zu den Mietobergrenzen gibt es auf der Website des Landkreises unter www.landkreis-muenchen.de/themen/arbeit-gewerbe-jobcenter/jobcenter/mietobergrenzen-fuer-empfaenger-von-leistungen-nach-dem-sgb-ii-und-xii/. Auch Wohnnebenkosten können auf diesem Wege berücksichtigt werden.
Eine direkte Überweisung der Miete oder auch der Nebenkosten an den Vermieter kann dann erfolgen, wenn die Geflüchteten schriftlich erklären, dass sie mit der Direktzahlung an den Vermieter einverstanden sind.
Wer Wohnraum kostenfrei zur Verfügung stellt, kann mit seinem Gast auch eine Beteiligung an den Wohnnebenkosten vereinbaren. Real anfallenden Kosten in angemessener Höhe können dann je nach Leistungsbezug vom Jobcenter oder vom Sozialamt berücksichtigt werden – ein klarer Vorteil für Gastgeber gegenüber der bisherigen Pauschalregelung. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Gastgeber und Geflüchteten. Erklärt sich der Geflüchtete einverstanden, kann die Überweisung direkt an seinen Gastgeber erfolgen. Ein Vordruck, den Gastgeber verwenden können, wird in Kürze auf der Website des Landkreises zur Verfügung gestellt.