Питання щодо вашого перебування в Німеччині / Aufenthalt in Deutschland
Für aus der Ukraine Geflüchtete kann eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zunächst für 2 Jahre, befristet bis 04.03.2024, erteilt werden. Es besteht eine Verlängerungsmöglichkeit um ein weiteres Jahr.
Dies gilt grundsätzlich für folgende Personen:
- Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, auch wenn sie sich zu diesem Zeitpunkt kurzfristig nicht in der Ukraine aufgehalten haben,
- in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen und am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, auch wenn sie sich zu diesem Zeitpunkt kurzfristig nicht in der Ukraine aufgehalten haben,
- deren Familienangehörige, die zusammen innerhalb des Familienverbandes gelebt haben und finanziell unterstützt und/oder gepflegt wurden oder sonst wie abhängig waren;
- dies kann auch für Ausländer (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit), die sich am 24.02.2022 in der Ukraine nachweislich rechtmäßig aufgehalten haben und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, gelten;
- Ausländer mit einem dauerhaften Aufenthaltstitel für die Ukraine (permanent residence permit), die nachweislich am 24.02.2022 in der Ukraine ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, auch wenn sie sich zu diesem Zeitpunkt kurzfristig nicht in der Ukraine aufgehalten haben.
Alle aus der Ukraine Geflüchteten, die sich nachweislich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, dürfen sich mit derzeitigem Stand grundsätzlich 90 Tage seit der erstmaligen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein im Bundesgebiet aufhalten.
Die visumsfreie Einreise nach Deutschland ist bis spätestens 30.11.2022 erlaubt. Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels endet allerdings sofort, wenn die Ausländerbehörde eine ablehnende Entscheidung hinsichtlich eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erlassen hat.
Personen, die keinen vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erhalten können, sollen grundsätzlich in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion weiterreisen. Unberührt davon ist das Recht dieser Personen einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen.
Dazu bzw. zur Beratung können sie sich an ihre jeweilige Auslandsvertretung und/oder das BAMF wenden.
Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) ausgestellt.
Der eAT wird grundsätzlich nur ausgehändigt, wenn ein Identitätsnachweis, z.B. ein biometrischer Pass oder eine ukrainische ID-Karte, vorgelegt wurde und eine Registrierung erfolgt ist (sog. PIKRegistrierung). Sofern Sie keinen Pass oder Passersatz haben, sollten Sie sich an Ihre Auslandsvertretung wenden.
Bis zur Ausstellung des eAT wird zunächst eine Bescheinigung über die Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgehändigt. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist bereits mit Aushändigung dieser Bescheinigung erlaubt und wird auch auf dieser vermerkt.
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Ausländerbörde zu beantragen.
Für die im Landkreis München wohnhaften Flüchtlinge aus der Ukraine ist die Ausländerbehörde im Landratsamt München zuständig. Diese befindet sich in der Außenstelle in der Ludmillastraße 26, 81543 München.
Wer einen Antrag stellen möchte, wird gebeten einen Termin bei der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Bitte nutzen Sie dazu unsere Online-Terminvereinbarung.
Bitte buchen Sie nur einen Termin pro Familie und geben die Namen und Geburtsdaten aller Familienmitglieder an. Der Versand der Terminbestätigung kann einige Tage in Anspruch nehmen.
Zum Termin müssen alle Familienmitglieder persönlich erscheinen. Bringen Sie bitte folgende Unterlagen
mit:
- unterschriebenen (und S. 1 bis 2 ausgefüllten) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Kinder unter 18 Jahren; diesen finden Sie auf unserer Homepage unter "Formulare und Merkblätter" Landkreis München: Dienstleistungen A - Z (www.landkreis-muenchen.de)
- 1 biometrisches Passbild (35x45mm), nicht älter als 6 Monate, unbedingt erforderlich für alle Familienmitglieder, auch Kinder
- Pass
- Meldebescheinigung
- ggf. ukrainischen Aufenthaltstitel
Weitere Informationen für ukrainische Flüchtlinge im Landkreis München finden Sie auf unserer Internetseite:
www.landkreis-muenchen.de finden.
- Information für ukrainische Flüchtlinge im Landkreis München - Aufenthalt (PDF in deutscher Sprache)
- Information für ukrainische Flüchtlinge im Landkreis München - Aufenthalt (PDF in ukrainischer Sprache)
- Information für ukrainische Flüchtlinge im Landkreis München - Aufenthalt (PDF in englischer Sprache)
Stand 1.9.2022