Gemeinde- und Landkreiswahlen; Wahlprüfung

Die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen sowie das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis werden geprüft.

Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft beim Vollzug des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen sowie das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis (Art. 50 Abs. 1 GLKrWG).

Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die Wahlprüfung ist gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden das Landratsamt, gegenüber den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen die Regierung.

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Mitarbeitende
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Voraussetzungen
Die Wahlprüfung erfolgt von Amts wegen. Sie ist unabhängig von einer etwaigen Wahlanfechtung durchzuführen.
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Verfahrensablauf

Stellt die Rechtsaufsichtsbehörde fest, dass Wahlvorschriften verletzt worden sind, und ist es möglich, dass es dadurch zu einer unrichtigen Sitzverteilung oder Ämterverteilung gekommen ist, kann sie das Wahlergebnis berichtigen. Ist eine Berichtigung nicht möglich, hat sie die Wahl für ungültig zu erklären.

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Frist/Dauer
Die Wahlprüfung erfolgt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses.
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Kosten/Leistung
Das Verfahren ist kostenfrei.
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Sonstiges
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Rechtsgrundlage