Grundsteuerreform ab 1.01.2025


Das Bundesverfassungsgericht hatte 2018 die damals geltende Einheitsbewertung für nicht rechtmäßig erklärt, da gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt wurden und somit ein Verstoß gegen Art. 3 GG vorlag. Die neue Grundsteuer errechnet sich aus zwei Faktoren:

  • dem neuen Grundsteuermessbetrag, der allen Grundstücks- und Immobilienbesitzern bereits von den Finanzämtern mitgeteilt wurde sowie
  • dem Hebesatz, der von jeder Kommune individuell festgelegt wird.

Aufgrund der Vielzahl von Senkungen des Messbetrages ab 2025 muss der Hebesatz der Gemeinde zwingend angehoben werden, um die gewünschte Aufkommensneutralität zu erreichen. Der für 2025 gewählte Hebesatz für die Grundsteuer A (landwirtschaftlich genutzte Flächen) und B (bebaute und bebaubare Grundstücke) wird daher dem Nivellierungshebesatz angepasst und vorerst von 260 v.H. auf 310 v.H. angehoben.

Eine gesicherte Datenbasis zur Berechnung des für die Aufkommensneutralität nötigen Steuersatzes liegt aktuell noch nicht vor. Das liegt daran, dass noch nicht alle Fälle mit den neuen Messbeträgen durch das Finanzamt vorliegen, gleichzeitig einzelne Fälle durch das Finanzamt lediglich geschätzt wurden und darüber hinaus vermutlich Fehler bei der Bearbeitung bzw. dem Ausfüllen der Erklärungen durch die Eigentümer entstanden.

Aufruf an alle Eigentümerinnen und Eigentümer

Die Gemeindeverwaltung bittet alle Eigentümerinnen und Eigentümer noch einmal dringend, ihre Meldungen des Finanzamtes über den Grundsteuermessbetrag zu prüfen und sich bei nicht erklärbaren Abweichungen baldmöglichst direkt mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen.