Das Landratsamt München und die Landeshauptstadt München informieren: Wissenswertes für Abbruch-, Umbau- und Sanierungsarbeiten, Entsorgung von Asbestzementerzeugnissen

Was ist Asbest und wo wird Asbest eingesetzt?

Asbest ist eine Gruppe natürlich vorkommender feinfaseriger Minerale und besteht im Wesentlichen aus Magnesiumsilikaten. Asbest wurde unter anderem verwendet: zur Isolation, zum Feuerschutz, als Dichtungsmaterial, zur Filtration, als Katalysatorträger, als Reibungsbelag, als Füll- und Dämmmaterial und zur Herstellung von Asbestzement.

Was macht Asbest so gefährlich?

Je nach Asbestart gefährden für das Auge unsichtbare, zerfaserte oder gespaltene Asbestfasern die Atemwege. Besonders kritisch sind Faserbruchstücke, die mit der Atemluft in die Lunge gelangen und zu unheilbaren Krankheiten (Asbestose, Mesotheliom, Lungenkrebs) führen können. Vom Einatmen der Fasern bis zum Ausbruch der Erkrankung können mehrere Jahrzehnte vergehen. Das Risiko steigt mit der Dauer der Belastung und mit der Intensität.

Die größte Gefahr geht von schwach gebundenen Asbestprodukten (Dichte unter 1000 kg/m³, Abfallschlüssel-nummer 17 06 01*, Dämmmaterial, das Asbest enthält) – zum Beispiel Spritzasbest – aus, da hier die Fasern bereits durch leichtes Anstoßen oder durch Erschütterung in die Luft gelangen können. Asbestfasern in Asbestzementprodukten (Dichte über 1400 kg/m³, Abfallschlüsselnummer 17 06 05*, asbesthaltige Baustoffe) sind dagegen relativ fest und ungefährlich eingebunden. Liegen an diesen Produkten bereits Fasern in freier Form vor, zum Beispiel bei einer verwitterten Dacheindeckung, oder werden Asbestzementerzeugnisse, wie Well- oder Fassadenplatten abgebaut, gebrochen oder gar zersägt kann dies zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führen.

Aufgrund menschlicher Aktivitäten hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte in der Bundesrepublik Deutschland eine Grundbelastung der Luft mit Asbestfasern eingestellt. Diese liegt in städtischen Ballungsgebieten bei 50-150 Fasern pro m³ Luft. Bei dem Wert handelt es sich um einen Jahresmittelwert.

Wie und wo fällt Asbest an?

Man unterscheidet zwischen schwach- und festgebundenen Faserprodukten, wobei in und an Wohngebäuden überwiegend klein- oder großformatige, glatte oder profilierte Platten aus Asbestzement in Form von Fassadenverkleidungen, Dacheindeckungen, Lüftungskanälen, Blumenkästen etc. vorkommen. Diese fallen bei Abbruch-, Umbau- und Sanierungsarbeiten als Abfall an. Bei den wesentlich gefährlicheren schwach gebundenen Asbestprodukten, soweit sie in Wohngebäuden eingebaut sind, handelt es sich um Feuerschutz- oder Dämmplatten. In Industriebauten findet man vor allem Spritzasbest. Weichasbestprodukte dürfen unter hohen Schutzvorkehrungen nur von Fachfirmen (Sachkundenachweis nach TRGS 519) ausgebaut und entsorgt werden.

Gesetzliche Vorgaben zur Asbestzemententsorgung!

Nach Art. 3 der Bayerischen Bauordnung ist der Bauherr verpflichtet, bauliche Anlagen so zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Hieraus leitet sich die Pflicht des Bauherren ab, vor Beginn von Abbruch-, Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen das Gebäude oder den Gebäudeteil auf das Vorhandensein asbesthaltiger Baustoffe zu untersuchen; er hat sich hierzu eines sachkundigen Unternehmens zu bedienen. Sind im Gebäude asbesthaltige Bauteile enthalten, hat der Unternehmer nach den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) die vorgesehenen Arbeiten unverzüglich, spätestens 7 Tage vor dem beabsichtigten Beginn der Baumaßnahme, der Regierung von Oberbayern Gewerbeaufsichtsamt mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht nach der Gefahrstoffverordnung gilt nicht für Privatpersonen. Dennoch hat auch der Privatmann bei der Entsorgung von Asbestzement nach § 10 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz dafür zu sorgen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dies kann er am ehesten durch Beachtung der einschlägigen Technischen Regeln, in diesem Fall der Technischen Regeln für Gefahrstoffe zum Umgang mit Asbest, erreichen.

Auch bei baugenehmigungsfreien Abbruch-, Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen gelten die oben aufgeführten Grundsätze.

Worauf ist nach TRGS 519 zu achten?

  • Unbeschichtete Asbestzementprodukte sind mit grundwasserneutralen, faserbindenden Mitteln zu besprühen oder während der Arbeiten feucht zu halten.
  • Bauteile sind abzuschrauben. Nicht abschraubbare Bauteile sind nur in genässtem Zustand herauszubrechen.
  • Es ist möglichst wenig Bruch zu verursachen. Bruchteile sind feucht zu halten.
  • Dachflächen und Fassaden dürfen nicht mit Hoch- oder Niederdruckreinigungsgeräten, Drahtbürsten oder anderen harten Gegenständen gereinigt werden.
  • Das Reinigen von Dachflächen aus unbeschichteten Asbestzementprodukten ist nicht zulässig.
  • Kleinteile sind in Behältnissen zu sammeln.
  • Asbestzementteile sind von der Abbruchstelle zum Transportbehälter beziehungsweise Fahrzeug zu tragen.
  • Teile dürfen nicht geworfen werden, Schuttrutschen jeder Art sind unzulässig.
  • Vor dem Abtransport sind die Asbestzementteile zu durchfeuchten, sofern sie nicht mit faserbindenden Mitteln behandelt wurden oder staubdicht verpackt sind.
  • Ausgebaute Asbestzementprodukte dürfen nicht veräußert oder wiederverwendet werden.
  • Sonstige Asbestabfälle mit organischen oder weiteren gefährlichen Bestandteilen, die den Kriterien der Deponieklasse II nicht entsprechen (zum Beispiel Dachpappen, Isoliermaterialien, Floorflex-Bodenplatten, Schutzkleidung, Filter), sind mit Faserbindemittel zu behandeln und in Big Bags staubdicht zu verpacken. Entsprechende Abfälle aus gewerblichen Baustellen sind von der Entsorgung durch die Stadt bzw. dem Landkreis München ausgeschlossen und entweder über die GSB Sonderabfall Entsorgung Bayern GmbH oder über Entsorgungsfachbetriebe, die die ordnungsgemäße Ablagerung in Untertagedeponien gewährleisten, zu entsorgen

Nach Anhang II (zu § 16 Absatz 2) der GefStoffV sind Überdeckung-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestdächern und Asbestwandverkleidungen verboten.

Wo wird Asbestzement entsorgt?

Asbestzement aus dem Stadt- und Landkreisgebiet München wird über die Firma Wurzer Umwelt GmbH bzw. in Kleinmengen über den Entsorgungspark Freimann entsorgt. Zur Anlieferung bei der Firma Wurzer wird ein Entsorgungsnachweis (EN oder SN mit Begleitscheinen) benötigt. Die diesem Merkblatt beigefügten Annahmebedingungen (Stand 01. Oktober 2022) sowie die Annahmekriterien am Standort Eitting der Firma Wurzer Umwelt GmbH sind zu beachten. Für Kleinanlieferungen bis 2 Mg im Jahr zum Entsorgungspark Freimann genügt eine Anlieferberechtigung des AWM.

Wie wird Asbestzement entsorgt?

Alle Vorgänge beim Ausbau, Transport und bei der Ablagerung haben unter Beachtung umfangreicher Schutzvorkehrungen und technischer Regelungen zu erfolgen. Asbestzementerzeugnisse sind je nach Menge und Plattengröße in Folie, in Big-Bags oder Platten-Big-Bags zu verpacken. Bei der Verwendung von Platten-Big-Bags ist vor dem Verpacken ein zusätzliches Einschlagen in Folie erforderlich. Die Abfälle sind immer so zu sichern, dass während der Beförderung und beim Be- und Entladen keine Asbestfasern freigesetzt werden. Es sind mindestens bedeckte Fahrzeuge (mit Plane abgedeckte Ladepritsche) zu verwenden.

Beim Abladen auf der Deponie ist Asbestzement mit höchster Sorgfalt zu behandeln. Die Abfälle dürfen weder geworfen noch geschüttet werden.

Beförderungserlaubnis und Kleinmengenentsorgung

Für das gewerbsmäßige Einsammeln und/oder Befördern von gefährlichen Abfällen ist eine Beförderungserlaubnis gem. § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz erforderlich. Diese erteilt für Firmen, die im Landkreis München ihren Hauptsitz haben, das Landratsamt München, Fachbereich 4.4.1, Frau Westenkirchner, Telefon 089 62212749. Für Firmen, die ihren Hauptsitz im Stadtgebiet haben, ist das Referat für Klima- und Umweltschutz, RKU-US 12, Telefon 089 233-47697 und die 089 233-47729 zuständig. Privatpersonen benötigen keine Beförderungserlaubnis.

Für den Transport von gefährlichen Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen ist ab einer Menge von 2 Mg pro Jahr eine Anzeige gem. § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz erforderlich. Die Anzeige ist per Formblatt entsprechend § 7 Anzeige- und Erlaubnisverordnung bei der örtlich zuständigen Behörde zu erstatten.

Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an:

Landratsamt München
Mariahilfplatz 17
81541 München
Telefon: 089 6221-2626
Fax: 089 6221-442626
E-Mail: WiedmannU(at)lra-m.bayern.de

Abfallwirtschaftsbetrieb München
Georg-Brauchle-Ring 29
80992 München

Abfallberatung
Telefon: 089 233-96200
E-Mail: awm(at)muenchen.de

Für Münchner Gewerbebetriebe
Referat für Klima- und Umweltschutz
RKU-US12, Bayerstraße 28 a
80335 München
Telefone: 089 233-47684, 089 233-47667, 089 233-47693, 089 233-47696, 089 233-47698
E-Mail: abfallrecht.rku(at)muenchen.de

Regierung von Oberbayern
Gewerbeaufsichtsamt
Dezernat 2A
Heßstrasse 130
80797 München
Tel 089 2176-1
E-Mail: poststelle(at)reg-ob.bayern.de

Stand: 01.01.2022
M_Asbest_01_2022_Mg.docx