Zur Konkretisierung der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) vorgesehenen Maskenpflicht hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, das Landratsamt München, die beiliegende Allgemeinverfügung erlassen, die bis zum 31. Januar verlängert wird.
Dabei gilt auf definierten Plätzen in einigen Gemeinden des Landkreises eine Maskenpflicht. Die einzelnen Plätze können in der folgenden Allgemeinverfügung entnommen werden:
>> Allgemeinverfügung Maskenpflicht vom 9.12.2020
>> Verlängerung der Allgemeinverfügung bis 31.01.2021
Ob vor Lebensmittelläden, auf dem Rodelberg oder vor der Haustür - auch wenn in Grasbrunn keine Plätze mit Maskenpflicht ausgewiesen sind, gilt es ein Maske zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden.
9. Dezember 2020, aktualisiert am 14.01.2021